Gebührenordnung für den Friedhof
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gildehaus
vom 17. November 2011
in der Fassung vom 12. November 2018

 

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Die Friedhofsgebührenordnung können Sie auch in Kurzfassung als PDF-Datei speichern/ausdrucken.

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Aufgrund von § 7 der Friedhofsordnung wird die nachstehende Friedhofsgebührenordnung erlassen:

§ 1
Allgemeines


Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner


(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Antragstellerin und der- oder diejenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit der Gebühren


(1) Die Gebühren und Entgelte sind im Voraus zu entrichten.

(2) Der Kirchenrat kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verwei-gern, solange weder die hierfür vorgesehene Gebühr entrichtet noch eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 4
Gebührentarif

 

I. Grabgebühren


(1) Reihengrab: (30 Jahre Ruhezeit) - 210,00 €
Reihenurnengrab: (30 Jahre Ruhezeit) - 1000,00 €
Rasengrab: (30 Jahre Ruhezeit) - 1.590,00 €
Gemeinschaftsgrab: (30 Jahre Ruhezeit) - 1.500,00 €

(2) Wahlgrab: (30 Jahre Nutzungszeit) - 210,00 €

Bei Wahlgrabanlagen mit mehreren Grabstätten ist ein entsprechend Vielfaches dieser Gebühr zu entrichten.
Diese Gebühren sind sowohl beim erstmaligen Erwerb als auch beim Wiedererwerb zu entrichten. In den Fällen des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 der Friedhofsordnung ist der Jahresbetrag mit der Zahl der Jahre zu multiplizieren, für die eine Verlängerung des Nutzungsrechts beantragt wurde oder die bis zum Ablauf der Ruhezeit nötig sind.

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr


(1) Vom 1.1.2019 an wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungskosten (die Verwaltungsgebühren nach § 4 IV d) – g) sind hierin nicht einbegriffen), der Kosten für Berufsgenossenschaft, Pacht, Standsicherheitsprüfung, Unterhaltungskosten der Wege und Außenanlagen, Kosten für Strom, Gas, Wasser und Abfallbeseitigung erhoben. Sie beträgt jährlich für alle Grabstätten

7,00 € pro Grabstelle.


(2) Die Gebühr wird jährlich erhoben. Sie ist bei Neuerwerb zunächst für diesen Zeitraum im Voraus zu entrichten, im Übrigen zwei Monate nach Zahlungsaufforderung, die schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.

(3) Berechnet wird die bei Beginn des Erhebungszeitraumes geltende Gebühr. Das erste Jahr wird voll, das Jahr, in dem die Nutzungszeit ausläuft, nicht berechnet.

III.

a) Genehmigungsgebühr für Grabmale und Einfassungen
b) Gebühr für die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen
c) Gebühr für das Abräumen von Grabmalen und Grabmaleinfassungen

(1) Für die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmales einschließlich Einfassung ist eine Gebühr in Höhe von ______ € zu entrichten.

(2) Für die lfd. Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts _______€ pro Jahr.

(3) Für das Abräumen der Grabmale einschließlich Einfassungen durch die Friedhofsver-
waltung ist eine Gebühr in Höhe von pro Grabstelle zu entrichten, soweit die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Abräumung gemäß § 22 Absatz 2 nicht selbst nachkommen.

IV. Sonstige Gebühren/Leistungen


a) Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer pro Beisetzung - 100,00 €
b) Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle pro Beisetzung - 200,00 €
d) Mahngebühr - 3,00 €
d) Verwaltungsgebühr für Rückgabe von Nutzungsrechten an unbelegten und abgelaufenen Grabstellen - 20,00 €
e) Verwaltungsgebühr für Umschreibung von Nutzungsrechten außerhalb eines Sterbefalls - 20,00 €
f) Verwaltungsgebühr für Anschreiben wegen Pflegevernachlässigung und Mängel an Grabsteinen - 20,00 €
g) Umwandlung Wahlgrab in ein pflegeleichtes Grab Pflegeaufwand pro Grabstelle / pro Jahr - 40,00 €

Für zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenrat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 5
Schlussbestimmungen


(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen derselben werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung in analoger Anwendung von § 35 Abs. 1 der Friedhofsordnung öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, falls kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.


Gildehaus, den 12.11.2018
Der Kirchenrat der Ev.-ref. Kirchengemeinde Gildehaus

G. Kortmann (Vorsitzender), C. Kolhof (Kirchenältester), G. Gryn (Kirchenältester)



Genehmigt am 29.11.2018 von der Evangelisch-reformierten Kirche Leer.